Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Das Verbot des Angelns mit lebendem Köderisch - ein fischereirechtliches Lehrstück

von Dr. Oliver Freiburg

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AVBayFiG ist das Fischen mit dem lebenden Köderfisch verboten. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. So einfach ist das. Es mag Angler geben, die damit nicht glücklich sind, zumal der lebende Köderfisch als der beste Raubfischköder gilt, an den Vorschriften ist aber nicht vorbeizukommen. Wer mit lebenden Köderfisch angelt, hat von der Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels kein Entgegenkommen oder gar Nachsicht zu erwarten. Ihm wird (zivilrechtlich) das Angeln in unseren Gewässern untersagt und strafrechtlich ein Verfahren in Gang gebracht. Diese Verfahren werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft auch nicht (mehr) eingestellt, jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand. Zumindest aber wird ein kräftiges Bußgeld von bis zu fünftausend Euro verhängt.

 

Das war früher einmal anders. Im europäischen Ausland ist es zum Teil (noch) anders, weshalb es - insbesondere beim Welsangeln - einen florierenden Angeltourismus in das europäische Ausland gibt (, was allerdings auch daran liegt, dass Welse in den südeuropäischen Ländern schneller und größer abwachsen, weil die Winter nicht so streng sind). Das Verbot des Angelns mit lebendem Köderfisch ist damit in Europa offenbar kein Kernbestand der Rechtsstaatlichkeit und wird von Land zu Land anders gesehen. Auslöser des Verbots hier waren tierschutzrechtliche Aufsätze und Strafverfahren gegen Angler, die diese Freiheit exessiv ausübten, d.h. mit ungewöhnlicher Rohheit lebend angelten und sich dann darauf beriefen, dass das nicht verboten sei. Die zuständigen Amtsgerichte hatten dann sachlich gar keine Wahl mehr, als diese Angler zu belangen. Des Themas bemächtigte sich dann ein fischereirechtlich versierter Staatsanwalt, dessen Rechtsansicht sich alle Gerichte anschlossen. Damit aber war der Sache nach das Angeln mit lebendem Köderfisch schon als Tierquälerei strafbar, bevor die Gesetz- und Verordnungsgeber der Länder (Fischereirecht ist Ländersache, s. Fischereirecht - Grund und Grenzen) das Verbot des Angelns mit lebendem Köderfisch in Vollzug dieser Rechtsprechung ausdrücklich in die Normen des Fischereirechts aufnahmen, so auch in § 15 Abs. 1 Nr. 3 AVBayFiG.

Was kann man daraus lernen?

 

Das BayFiG und die AVBayFiG gehen von der Freiheit des Angelns aus, bauen aber tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Sicherungen ein, um die Überstreckung der Freiheit zu Lasten der Natur und der Kreatur, also den Freiheitsexzess zu unterbinden. Deshalb darf nur mit zwei Handangeln geangelt werden u.a., § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 6 AVBayFiG. Das Fischereirecht ist im Verhältnis zum Angeln eine Art Sicherungskasten, der verschiedene Hauptsicherungen enthält, z.B. 12 A, 24 A, 36 A. Die Fischerei muss durch schonende und maßvolle Ausübung ihrer Freiheit dazu beitragen und darauf achten, dass der Gesetzgeber sich nicht zum Einbau weiterer Hauptsicherungen veranlaßt sieht, etwa beim catch and release. Wenn Großkarpfen fünf und zehnmal gefangen werden, ja sogar Namen haben und ständig fotografiert werden, dann werden die Staatsanwaltschaften und der Gesetzgeber nicht lange tatenlos zusehen. Wenn Welse als heilige Kühe behandelt werden und immer wieder gefangen und zurückgesetzt werden, damit sie nach Möglichkeit 2,50 m groß und über 100 kg schwer werden, dann wird auch dabei der Gesetzgeber nicht lange tatenlos zusehen. Vielleicht wird dann das Angeln auf Welse ganz verboten und die Fisch zur Erreichung des Hegeziels elektrisch abgefischt. Wenn zum Zwecke der Welsangelei schwere Montagen ohne Rücksicht auf Kanufahrer und Badende über den Fluss gespannt werden, dann wird auch das den Gesetzgeber irgendwann zum Handeln zwingen, näherliegender aber noch den örtlichen Fischereiberechtigten, also die Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels. Das zunächst für 2013 eingeführte gänzliche Verbot der Hälterung war darauf zurückzuführen, dass die Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels im Jahr 2012 eine Reihe von Fällen tierquälerischer Eimerhaltung verzeichnen musste, wobei die handelnden Angler zu allem Überfluss auch noch uneinsichtig waren. Dieser Freihheitsexzess auf Kosten des Tierschutzes musste unterbunden werden. Wir hatten das 2013 eingeführte und gelebte gänzliche Hälterungsverbot 2014 dann auf vielfachen Wunsch eng begrenzt für die fairen Anlger wieder gelockert (s. aktuelle Bestimmungen 2014). Ein weiteres Beispiel ist die seit 2013 bestehende Fangmengenbegrenzung. Wir mussten leider feststellen, dass einige Angler die früher fehlende jährliche Fangmengenbegrenzung als Einladung zum Raubbau am Fischbestand mißverstanden und sogar eine gewerbliche Nutzung damit verbanden. Es wurde deshalb ab 2013 für bestimmte Fischarten eine jährliche Gesamtmengenbegrenzung festlegt. Wir überwachen diese auch. Wer vernünftig angelt, wird sich daran aber nicht stören.

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