Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Alkohol

von Dr. Oliver Freiburg / Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wer trinkt nicht gern am Wasser ein Bierchen? Wenn die Angeln im Wasser sind, wird das Entspannungsbier geöffnet, vieleicht auch eins mehr. Wird ein Kapitaler erbeutet, gibt es auch oft noch einen Schnaps. Hat man einen großen Waller gefangen, zumal zu mehreren Anglern, wird mit Hochachtung das Wallerbier oder der Wallerschnaps - auch zum Verdauen des Erlebten - getrunken. Zufrieden packt man dann ein - und fährt mit dem Auto weg. Nicht wenige Angler haben dabei ihren Führerschein verloren. Auch Mofa- oder Radfahren bewahrt zuweilen nicht vor dem Führerscheinverlust. Das kann teuer werden und den Arbeitsplatz kosten. Besser ist es natürlich, beim Angeln gar kein Alkohol zu trinken. Solche absolute Enthaltsamkeit erwartet der Gesetzgeber aber in der Regel nicht. Ein kleines Quantum Alkohol ist erlaubt. Das Problem ist, die erlaubten Mengen zu kennen und vor Ort auch annäherungsweise selbst berechnen zu können, welche Alkoholkonzentration man hat. Dazu sind zwei Schritte erforderlich: Die Eigenberechnung der BAK nach der sog. Widmark-Formel und die Kenntnis der gesetzlichen Ausgangslage. Beides soll hier an die Hand gegeben werden, denn wir wollen nicht, dass unsere Angler die Fahrerlaubnis verlieren.

 

Die Berechnung des Blutalkohols erfolgt mit Hilfe der sog. Widmark-Formel, die verkürzt lautet:

 

 

Tringmenge Alkohol in Gramm (A) :

Körpergwicht (p) x Redukionsfaktor (r)

 

= Blutalkoholkonzentration in Promille (BAK)

 

 

Sein eigenes Körpergewicht sollte man kennen. Wenn man es zu niedrig schätzt, dann erhöht das die BAK. Der Reduktionsfaktor beträgt im Normalfall 0,7, ist also auch einfach zu merken. Am schwierigsten ist A, also die Tringmenge Alkohol in Gramm. Dazu gibt es Tabellen. Hier einige Richtwerte, und zwar Gramm in Alkohol pro Liter

 

 

Bier:               35-60 g/l, je nach Stärke, in der Regel 40 g (Bock- u. Starkbiere: 60 g)

Wein:             64-111 g/l, je nach Särke, in der Regel 90 g

Likör:           160-320 g/l, je nach Stärke, Mittelwert 240 g

Schnaps:      320-480 g/l, je nach Stärke, Mittelwert 400 g (Strohrum: 700 g)

 

 

Beispiel (, wiel meistens normales Bier getrunken wird):

 

Der Angler trinkt eine Flasche 0,5 l Bier. Er wiegt 80 kg. 0,5 l Bier sind 20 g Alkohol, also 80 kg x 0,7 = 56 Kg. 20 : 56 = 0,357, gerundet 0,36 Promille. Ist der Angler ansonsten fahrfähig und macht keinen alkoholbedingten Fahrfehler, ist das erlaubt. Trinkt der Angler zwei Flaschen mit 0,5 l, dann hat er 0,71 Promillle (80 x 0,7 = 56 kg, 40 g : 56 = 0,714, gerundet 0,71), ist dann also im sicheren Bereich des ein- ein bis dreimonatigen Fahrverbots nach § 24a StVG (in der Regel 500,00 € Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot). Trinkt er drei Flaschen Bier, hat er dann 1,07 Promille (80 x 0,7 = 56 kg, 60 g : 56 = 1,071, gerundet 1,071) und bewegt sich im Bereich der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, muss also mit einer empfindlichen Geldstrafe, im Wiederholungsfall Freiheitsstrafe, und einem Entzug der Fahrerlaubnis für in der Regel mehr als sechs Monate rechnen. Trinkt er vier Bier, hat er 1,42 Promille (Rechenwerk s.o., dann aber 80 g : 56 kg) und ist damit im sicher strafbaren Bereich, der ab 1,1 Promille anfängt (s.u.). Die Geldstrafe und die Entzugsdauer steigt dann. Trinkt er fünf Bier, hat er 1,79 Promille (Rechenwerk s.o.) und wird er nicht nur -noch härter - bestraft, sondern bekommt den Führerschein nur aufgrund eines positiven sog. Idiotentests (MPU, s.u.) wieder.

 

Bei der Berechnung muss der Alkoholabbau mitberücksichtigt werden. Dieser liegt, je nach köperlicher Verfasstheit, bei 0,1 bis 0,2 Promille je Stunde ab Ende der Anflutung. Trinkt der Angler also 20.00 bis 22.00 Uhr drei Bier, verläßt den Angelplatz aber erst am nächsten Morgen um 7.00 Uhr, dann ist er grundsätzlich ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlich nicht in Gefahr (, es sei denn, er hat nicht geschlafen und der wenige Restalkohol beeinträchtigt noch seine Fahrfähigkeit), obwohl er gegen 22.30 Uhr 1,07 Promille BAK hatte, denn er hat diesen hohen Wert seit 22.30 Uhr mit mindestens 0,1 Promille je Stunde wieder abgebaut. Bei vier Bier wird es aber schon kritisch, denn bei 0,1 Promille je Stunden Alkoholabbau hätte er von den aufgebauten 1,42 dann bei unterstellt geringem Abbau nur 0,85 Promille abgebaut, als noch einen Restalkohol von 0,57 Promille. Wer also beim Angeln scharf trinkt, am Wasser übernachtet und dann nach Hause fährt, kann den Führerschein immer noch verlieren und eine empfindliche Strafe kassieren.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich gelten folgende Grenzwerte:

 

Mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten und einer empflindlichen Geldbuße ab 500,00 € wird in der Regel belangt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat, §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Praxis der für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ist streng. Ob tatsächlich durch (geschickte) Verteidigung etwas erreicht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Wer in zwei Jahren zweimal mit 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, muss im hiesigen Landkreis auch regelmäßig seine Fahreignung durch Vorlage einer positiven MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund auch "Idiotentest" genannt) nachweisen, sonst wird der Führerschein entzogen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Fahrerlaubnis-Verordnung = FeV).

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